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Therapien für Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende

Therapien für Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende

Die Jugend ist der Spiegel der Gesellschaft. Und daran kann man immer wieder ablesen, wie abhängig die unterschiedlichen Altersstrukturen in der Bevölkerung voneinander sind. Früher war nicht alles besser, aber anders! Und aufgrund von ständigen Wechseln und Anpassungen sind besonders Kinder und Jungendliche im Fokus.
Auch hier greift unser Grundsatz: Reden hilft!

Deine ganz persönlichen Helden bei chi.pa

Carsten Thiele
appr. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Teresa Hecht
Pädagogin
Marjenne Lübon
Pädagogin

Das Angebot

Verhaltenstherapie

  • Sitzung à 50 Minuten für 100,56 €
    (inhouse)
  • Sitzung à 50 Minuten für 150,00 € (THERAPIE@HOME)

Familientherapie

  • Sitzung à 90 Minuten für 150,00 €
    (inhouse)
  • Sitzung à 90 Minuten für 200,00 € (THERAPIE@HOME)

In meiner psychotherapeutischen Pivatpraxis arbeite ich hauptsächlich nach etablierten Interventionstechniken und Grundlagen, Verfahren sowie der Methodik der Verhaltenstherapie als auch der kognitiv basierten Therapie.

Da ich über die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in dem Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie (VT), als auch über einen Eintrag im Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachen (Nr. 09867) verfüge, werden die Psychotherapiekosten von den meisten privaten Krankenkassen übernommen.

Terminabsprache unter: 0511 54 54 18 15

Häufig gestellte Fragen

Wie bekomme ich einen Therapieplatz?

Bitte vereinbaren Sie mit mir telefonisch einen Termin unter 0511 54 54 18 15. Ich stelle in einem sogennannten ca. einstündigen Erstgespräch (in jedem Fall eine Privatleistung mit Kosten in Höhe von 70€/Stunde) fest, ob eine psychische Erkrankung vorliegt und deshalb eine Behandlung benötigt wird.

Ich bin privat versichert (oder Beamte*r, Bundespoliszist*in, Soldat*in), was muss ich beachten?

Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind nicht einheitlich geregelt. Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie bitte vorab prüfen, was in Ihrem Vertrag steht. Einige private Krankenversicherungen schränken die Leistungen bei psychischen Erkrankungen grundsätzlich ein. Ich rate Ihnen in jedem Fall, sich VOR Behandlungsbeginn die Kostenübernahme schriftlich bestätigen zu lassen.

Beihilfe für Beamt*innen

Für Beamt*innen übernimmt die Beihilfe einen Teil der Kosten für die Behandlung durch Psychotherapeut*innen. Meist zahlt die Beihilfe ca. 50 Prozent der Kosten. Dafür müssen die Versicherten auch hier einen Antrag stellen.

Bundes-Polizist*innen und Soldat*innen bei der Bundeswehr

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesverteidigungsministerium jeweils einen besonderen Vertrag abgeschlossen. Danach können sich Bundes-Polizist*innen und Soldat*innen grundsätzlich auch in einer Privatpraxis behandeln lassen.

Ich bin Selbstzahler.

Sie tragen die Kosten für die Psychotherapie selbst, dann werden Sie wie eine Privatversicherte* behandelt. Die Kosten der Behandlung richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen. Der Stundensatz für eine Psychotherapiestunde à 50 Minuten wird meist mit dem 2,3fachen Satz abgerechnet, dass sind aktuell 100,56€.

Ich bin gesetzlich versichert.

Bei Indikation und Notwendigkeit haben gesetzlich Versicherte einen rechtlichen Anspruch auf eine zeitnahe Behandlung und können im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens (§ 13 Absatz 3 SGB V) in meiner Privatpraxis behandelt werden.

Was ist das Kostenerstattungsverfahren und wie beantrage ich es?

Bei diesem Verfahren stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse den Antrag, sich in meiner Privatpraxis behandeln zu lassen, weil Sie keine*n andere*n Therapeuten finden. Dies können Sie z.B. mit dem Schreiben der Terminservicestelle belegen, in dem Ihnen die Kassenärztliche Vereinigung mitgeteilt hat, dass sie Ihnen keinen Behandlungsplatz vermitteln kann. Dem Schreiben fügen Sie die Bescheinigung bei Ihres Hausarztes bei, dass Sie wegen einer psychischen Erkrankung dringend eine psychotherapeutische Behandlung benötigen. (Ärztliche Dringlichkeits-/Notwendigkeitsbescheinigung für einen Antrag auf Kostenerstattung nach SGB V § 13 Absatz 3) Schließlich sollten Sie der Krankenkasse auch noch mitteilen, bei welcher/m Psychotherapeut*in die Behandlung durchgeführt werden kann. Zusätzlich erhalten Sie bei uns ein Formular „Antrag auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V und dem Vergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG), Aktenzeichen 6 RKa 15/97″ welches Ihnen 5 probatorische Sitzungen mit einem zeitnahem Beginn in meiner Praxis bestätigt.

Bisher wird nicht von allen Krankenkassen gefordert, dass für das Kostenerstattungsverfahren eine vorläufige Diagnose vorliegen muss. Allerdings erhöht es die Chancen auf eine Bewilligung, wenn Sie bei einer psychotherapeutischen Sprechstunde waren und Sie dem Antrag auf Kostenerstattung ein PTV-11-Formular (mit einer vorläufigen Diagnose und fachlichen Empfehlungen für die Behandlung) beilegen können. (Erhalten Sie ebenfalls bei uns!)

Was sind Probesitzungen (probatorische Sitzungen)?

Eine Psychotherapie, die Ihnen von der Krankenkasse bezahlt wird, beginnt mit den probatorischen Sitzungen, das heißt den Probesitzungen. Es können zwei bis fünf Probesitzungen à 50 Minuten durchgeführt werden. Sie werden in jedem Fall von der Krankenkasse übernommen. Sie heißen Probesitzungen, weil sich Klient*in und Therapeut*in kennenlernen und so herausfinden können, ob die Chemie stimmt und es erfolgversprechend wäre, eine Psychotherapie in dieser Konstellation durchzuführen. Gleichzeitig macht sich die/der Therapeut*in ein genaueres Bild über die Probleme und prüft, ob sie oder er Ihnen eine passende Behandlung anbieten kann.

Was mache ich, wenn ich einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen kann?

Wir weisen Sie darauf hin, dass wir mit Wartelisten und Terminvergaben arbeiten und zur Behandlung jeweils ein Therapeut zur Verfügung steht. Bei Absagen, die nicht spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Behandlungstermin erfolgen, ist es nicht möglich, einen anderen Patienten zu behandeln.

Der Patient verpflichtet sich daher, Termine, die er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen kann, spätestens 24 Stunden vorher abzusagen. Unterbleibt die rechtzeitige Absage, verpflichtet sich der Patient, für den ausfallenden Termin als Schadenersatz das Honorar für die geplante und ausgefallene Behandlung zu zahlen. Der Patient wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ausfallhonorar/ die Ausfallpauschale nicht von der gesetzlichen und/oder privaten Krankenversicherung übernommen wird und er dieses/diese selbst zahlen muss.